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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 7/10 (BFH)
§§: EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 42, GG Art. 103 Abs. 1
Schlagwörter Einkünfteerzielungsabsicht, Zwischenvermieter, Vermietung, Leerstand, Prognose, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Einkünfteerzielungsabsicht bei einer als Zwischenvermieterin auftretenden - Gewerberaumflächen vermietenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts: 1. Gilt die typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Stpfl. letztlich beabsichtigte, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, nur bei der Vermietung von Wohnimmobilien, nicht aber bei Zwischenmietverhältnissen über Gewerberaumflächen - 2. Bejahung der Überschusserzielungsabsicht bei Leerstand, wenn sich der Steuerpflichtige zumindest nachhaltig und ernsthaft um die Vermietung bemüht: Ist die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognose nur dann zu bejahen, wenn sich die Prognose auch tatsächlich (positiv) realisiert oder genügt es, dass die Prognose aus damaliger Sicht die Annahme des Erreichens der Überschusszone zuließ? Hinweistafel am Vermietungsobjekt und Vermietungsanzeigen sowie geänderter Vermietungsansatz (Vermietung von Teilflächen anstatt Vermietung der Gesamtimmobilie = Umstrukturierungsmaßnahme?) als Indizien für die Überschusserzielungsabsicht - 3. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO vor, weil die Anmietung erfolgte, um die Insolvenz der Vermieterin, einer personenidentischen GmbH, zu vermeiden - 4. Nichtwürdigung der Umstrukturierungsmaßnahmen in den Entscheidungsgründen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 25.06.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 1561/2007
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 27 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2013
Erledigungs-Az: IX R 7/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 11 95