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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 76/03
§§: EStG § 10 b Abs. 1 Satz 3, EStG § 26 b, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Spende, Stiftung, Ehe, Zusammenveranlagung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit
Rechtsfrage: 1. Steht der in § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG für Zuwendungen an Stiftungen vorgesehene zusätzliche Abzugshöchstbetrag zusammenveranlagten Ehegatten nur einmal gemeinsam zu oder ist die Regelung verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass bei Zusammenveranlagung der Betrag zu verdoppeln ist oder jedem Ehegatten der Höchstbetrag einmal eigenständig zusteht? - 2. Ist der Abzugsbetrag nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zusammenveranlagung (siehe 1.) nur einmal zu gewähren, wenn die Zuwendung von einem Konto, das einem Ehegatten alleine gehört, geleistet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.10.2003
Vorinstanz/AZ: 14 K 4553/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 09 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.08.2005
Erledigungs-Az: XI R 76/03
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren I R 76/03 wurde mit Beschluss vom 11.2.2009 fortgesetzt, nachdem das BVerfG durch Beschluss vom 15.1.2008 in dem Verfahren 1 BvL 2/04 entschieden hat.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 00 17