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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 90/08 (BFH) |
§§: | EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 52 Abs. 61 a, AufenthG § 25 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausländer, Asylbewerber, Aufenthaltsstatus, Europäischer Gerichtshof, EG, EU |
Rechtsfrage: | Kindergeld für verwitwete, nicht erwerbstätige afghanische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt? Kindergeld als Familienleistung i.S. Art. 4 Abs. 1 EWGV 1408/71 eine Unterstützung bei Elternschaft i.S. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004? Besteht ein Kindergeldanspruch als subsidiär Geschützte i.S. Art. 28 der RL 2004/83/EG? - Notwendige Vorlage an den EuGH? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.10.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4269/06 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 01 77 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |