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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-558/11 (EuGH)
§§: KN Unterposition 5607 4911, KN Unterposition 7312 1098, KN Unterposition 7317 00 90
Schlagwörter EG, EU, Seil, Einreihung, Zoll, Zolltarif, Tarifierung, Schäkel
Rechtsfrage: 1. Sind aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die des vorliegenden Falls in die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen? - 2. Bedarf es für die Einreihung von Seilen wie denen des vorliegenden Falls der Anwendung der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der KN? - 3. Sollten kombinierte, aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm wie die des vorliegenden Falls trotzdem in die Unterposition 7312 10 98 KN einzureihen sein: Fallen diese Seile dann auch unter Art. 1 der VO (EG) Nr. 1601/2001? - 4. Sind gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, in die Unterpartie 7317 00 90 KN einzureihen?
Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 13 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2012
Erledigungs-Az: Rs C-558/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 43