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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 33/10 (BFH)
§§: AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1 Satz 2, AO § 150 Abs. 1, EStG § 14
Schlagwörter Feststellungsfrist, Steuererklärung, Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Verwirkung
Rechtsfrage: 1. Kann in Fällen, in denen der Steuerpflichtige glaubt, nicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet zu sein, auch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig mitgeteilt wurde, den Lauf der Feststellungsfrist in Gang setzen? - 2. Hat das Finanzamt mit der ausdrücklichen Anforderung einer Einkommensteuererklärung zugleich auf die Abgabe einer Feststellungserklärung verzichtet? Stand danach der Grundsatz von Treu und Glauben der Durchführung des Feststellungsverfahrens entgegen? - 3. Hätte der streitgegenständlichen Feststellung für das Jahr der Betriebsaufgabe denknotwendig eine Feststellung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr vorausgehen müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.07.2010
Vorinstanz/AZ: 14 K 3997/08 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 33 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.12.2013
Erledigungs-Az: IV R 33/10
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 69