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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 65/07
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 32 a
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Gleichheit, Grundfreibetrag
Rechtsfrage: Sind die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung des Grenzbetrages wie Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen? Keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei Nichtberücksichtigung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer, u.a. deshalb, da Grundfreibetrag gemäß § 32 a EStG zur Erstattung der Lohnsteuer führt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 19.06.2007
Vorinstanz/AZ: 12 K 4298/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 33 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.09.2008
Erledigungs-Az: III R 65/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG