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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 52/14 (BFH) |
§§: | AO § 163, AO § 227, AO § 5, EStG § 3 Nr. 66 |
Schlagwörter | Sanierungsgewinn, Forderungsverzicht, Billigkeitsmaßnahme, Erlass, Ermessen |
Rechtsfrage: | Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich bei einem mangels Werthaltigkeit der Forderung erklärten Forderungsverzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, der bei dieser einen steuerlichen Gewinn auslöst, um einen begünstigten Sanierungsgewinn i.S. des sog. Sanierungserlasses des BMF vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240), mit der Folge, dass die dort beschriebenen Billigkeitsmaßnahmen zu gewähren sind? Verletzt die fortdauernde Erlassbefugnis der Verwaltung durch den Sanierungserlass nach der Aufhebung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG (a.F.) den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2866/12 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 52/14 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 52/14 ruht durch Beschluss vom 13.7.2016 bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/15 (Vorlagebeschluss des X. Senats des BFH vom 25.3.2015 X R 23/13). |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 18 94 |