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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 61/02 |
§§: | AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BGB § 705, AO 1977 § 181 |
Schlagwörter | Feststellungsbescheid, Einkünfte, Mitunternehmer, Ehe, Neue Tatsache, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | 1. Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten, wenn das Gewerbe tatsächlich nur vom Ehegatten betrieben worden ist (Mitunternehmerinitiative und -risiko der Ehefrau durch auf ihren Namen lautende Gewerbeanmeldung und zivilrechtliche Verpflichtung aus den Verträgen des Unternehmens)? 2. Darf das FA nach einer Außenprüfung auch dann noch erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide erlassen (und darin auch der Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb zurechnen), wenn es zuvor in den Einkommensteuerbescheiden die Einkünfte jeweils allein dem Ehemann zugerechnet hat und ihm bei Erlass der Einkommensteuerbescheide der für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft erforderliche Sachverhalt vollständig bekannt war? Ist das FA aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 173 AO am Erlass der Feststellungsbescheide gehindert? Oder ist das FA innerhalb der Feststellungsfrist jederzeit ohne weitere Voraussetzungen zur Nachholung eines erstmaligen Feststellungsbescheides berechtigt? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 05.06.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2366/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1223 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 95 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 61/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 48 |