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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 53/00 |
§§: | FGO § 96, AO 1977 § 41, AO 1977 § 42, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 145, BGB § 305, BGB § 1612 Abs. 2 |
Schlagwörter | Mietverhältnis, Scheingeschäft, Unterhalt |
Rechtsfrage: | Mietverhältnis des Klägers als Eigentümer eines Einfamilienhauses mit der Mutter seiner beiden unehelichen Kinder als Scheingeschäft - Schlussfolgerung des FG, es läge ein Scheingeschäft vor, weil die Mieterin die Miete nur aufgrund überhöhter (die Sätze der Düsseldorfer Tabelle übersteigende) Unterhaltszahlungen für die Kinder habe leisten können, rechtsirrig und mit BFH-Rspr. unvereinbar - Übergehen des erklärten, der Mieterin zur Verfügung stehenden, zur Bestreitung der Miete ausreichenden eigenen Einkommens als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens)? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 7599/98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.01.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 53/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 24 08 |