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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 25/10 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Darlehensverhältnis zwischen Ehegatten, Schuldzinsen, Aufwandsersatz, Treuhandvertrag, Nahe Angehörige |
Rechtsfrage: | Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten: Trägt der Eigentümer die Schuldzinsen für ein zur Finanzierung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen selbst und sind diese deshalb als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrags seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet. Ist es darüberhinaus schädlich, dass die Tilgungsleistungen vom Kreditnehmer (Einzahlungen auf Bausparvertrag) nicht vollständig vom Eigentümer-Ehegatten gezahlt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3830/08 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1508 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 25 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.05.2011 |
Erledigungs-Az: | IX R 25/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 29 39 |