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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 135/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6,7, EStG § 11 Abs 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Zufluß |
Rechtsfrage: | Ermittlung des Grenzbetrages für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Sind Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) im Rahmen des ganzjährig bestehenden Ausbildungsdienstverhältnisses bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen, oder mit dem vollen Betrag dem Zuflußzeitraum zuzurechnen? Zum Zuflußzeitpunkt zuviel gezahlter Vergütung nach Beendigung der Ausbildung im Dezember und Verrechnung mit laufendem Arbeitslohn im Februar des nächsten Jahres. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 21.04.1999 |
Vorinstanz/AZ: | II 365/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 135/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 07 55 |