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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 22/04
§§: UStG 1980 § 3 a Abs. 4, UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. e, UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. h, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6
Schlagwörter Vermögensverwaltung, Steuerfreiheit, Ort der Leistung, Wertpapierverwaltung, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Zählt die bankmäßige Vermögensverwaltung zu den Katalogleistungen des § 3 a Abs. 4 UStG, wenn ein Verwalter aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages (Dienstvertrag) berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden derart zu disponieren, dass er ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig werden kann und er insoweit selbständig Anlageentscheidungen trifft, welche unter den Voraussetzungen des § 3 a Abs. 3 UStG zu einer Verlagerung des Leistungsortes an den Sitz des Leistungsempfängers führen können? - 2. Gebietet es die Vorschrift der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, dass der Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" auch die bankmäßige Vermögensverwaltung umfasst? - 3. Befreit § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG auch die Verwaltung derartiger Sondervermögen durch Dritte (gemeinschaftskonforme Auslegung unter Hinweis auf Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 16.01.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 3363/00 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1012
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 20 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.10.2007
Erledigungs-Az: V R 22/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 08 55