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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 83/16 (BFH) |
§§: | EStG § 50 a Abs. 1 Nr. 3, EStG § 50 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 1 Abs. 4, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Steuerabzug, Beschränkte Steuerpflicht, Nutzungsrecht, Verkauf, Überlassung, Urheberrecht, Wirtschaftliches Eigentum |
Rechtsfrage: | Ist ein Steuerabzug nach § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG hinsichtlich eines Honorars, das ein ausländischer (hier: australischer) Journalist im Rahmen einer grenzüberschreitend vereinbarten Übertragung eines unbeschränkten Nutzungsrechts (total buy out) an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: Rohmaterial), für die vertraglich die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde, vorzunehmen oder liegt eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2206/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 01 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 83/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 05 40 |