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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 15/09 (BFH)
§§: UStG § 2
Schlagwörter Unternehmereigenschaft, Strohmann, Hintermann, Branntwein, Bindungswirkung
Rechtsfrage: 1. Sind die streitigen Lieferungen von Branntwein dem Strohmann als Unternehmer zuzuordnen, weil im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsempfängern nur dieser aufgetreten ist? - 2. Inwiefern entfaltet eine schriftliche Erklärung des Hintermannes, er habe die Geschäfte veranlasst und ausgeführt, Bindungswirkung, sodass die Umsätze beim Hintermann zu versteuern sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 26.06.2008
Vorinstanz/AZ: 1 K 2075/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 04 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2010
Erledigungs-Az: XI R 15/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG