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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 57/05 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 23 Abs. 4, BGB § 167 Abs. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Vertretung, Vollmacht, Formvorschriften, Steuersatz |
Rechtsfrage: | Verwirklichung des Erwerbsvorgangs - Vollmachtserteilung beurkundungsbedürftig? Wann ist der Erwerbsvorgang für einen Grundstückserwerb verwirklicht, wenn eine der Parteien bei Vertragsabschluss durch einen mündlich bevollmächtigten Vertreter handelt? Im Streitfall wurde die Vollmacht fernmündlich in Anwesenheit des Notars erteilt mit dem Versprechen, eine notarielle Vollmachtsbestätigung nachzureichen. Dies wurde im Kaufvertrag beurkundet und die entsprechende Vollmachtsbestätigung wurde später nachgereicht. Sollte die Erteilung der Vollmacht beurkundungsbedürftig sein, so wäre der Erwerbsvorgang erst dann verwirklicht, wenn diese vorliegt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 892/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 361 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 14 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 57/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 24 48 |