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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 85/05 |
§§: | HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, HGB § 255 Abs. 2 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 4 b |
Schlagwörter | Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten, Rückstellung, Ungewisse Verbindlichkeit |
Rechtsfrage: | Stellen Aufwendungen für die flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdichtung an einer Tankstelle Herstellungsaufwand für eine Betriebsvorrichtung Bodenbefestigung oder Erhaltungsaufwendungen (mit der Folge der Bildung von Rückstellungen) dar? - Zu welchem Zeitpunkt können Rückstellungen für Aufwendungen bei Tankstellen für eine sog. Gaspendelung, die gemäß 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BlmSchV21) vom 7.10.1992 (BGBl I 1992 S. 1730) bis spätestens 31.12.1997 bzw. 31.12.1998 erforderlich wurde, gebildet werden? Wann ist die Verpflichtung zur Nachrüstung als rechtlich entstanden anzusehen und kommt es für die Bildung der Rückstellung auch auf den Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.06.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2749/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1528 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 39 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2007 |
Erledigungs-Az: | IV R 85/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 18 25 |