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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 16/09 (BFH) |
§§: | EStG § 7 Abs. 1 Satz 6, EStG § 7 Abs. 4 Satz 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Abbruchkosten, Herstellungskosten, Anscheinsbeweis, Restwert, Abbruchabsicht |
Rechtsfrage: | Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht: Beurteilung der Aufwendungen für ein in Sanierungs- und Umbauabsicht erworbenes, dann aber kurz nach dem Erwerb abgerissenes Vorderhaus mit anschließenden Neubau als Herstellungskosten des Neubaus anstatt als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? - Hat das FG § 7 Abs. 1 Satz 6, § 7 Abs. 4 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. den Anscheinsbeweisgrundsätzen nicht richtig angewandt? Ist ein Anscheinsbeweis auch geführt, wenn das FG nach Abschluss der Beweisaufnahme weiterhin die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes sieht? Verstoß des FGs gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 12588/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1372 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 24 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 16/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 27 23 |