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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 45/12 (BFH)
§§: EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1, HGB § 253 Abs. 1 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, UmwStG 2002 § 4 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Passivierung, Rückstellung, Ungewisse Verbindlichkeit, Bewertung, Übergangsgewinn, Hinzurechnung, Wechsel der Gewinnermittlungsart
Rechtsfrage: Ist die Erhebung einer Klage - unabhängig von Erfolgsbeurteilungen - stets ausreichend, um eine Passivierungspflicht einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu begründen, d.h. kann in diesem Fall auf die Prüfung des Bestehens der Verbindlichkeit verzichtet werden? Fehlerhafte Anwendung der Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeitsrückstellungen, weil bei Ermittlung des Erfüllungsbetrags (u.a.) ein Vergleichsabschluss als wertaufhellender Umstand unberücksichtigt blieb? Hat im Rahmen einer Übergangsgewinnermittlung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Hinzurechnung der gebildeten Rückstellung zu unterbleiben, weil es an einer ertragswirksamen Auswirkung des nachträglichen Ansatzes der Rückstellung mangelte (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.09.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 77/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 31 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2014
Erledigungs-Az: VIII R 45/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 13 00