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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 89/04 | 
| §§: | EStG § 19, EStG § 8 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Fahrtkosten | 
| Rechtsfrage: | Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Überlassung einer persönlichen, nicht übertragbaren Jahres-Netzkarte C an einen Ruhestandsbeamten nach dem Marktwert der Karte (Preis der Karte für einen Dritten) abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG oder nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten (vgl. a. Beschluss des BFH vom 29.10.2004 VI B 186/03, BFH/NV 2005 S. 206)? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.09.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 3657/03 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 14 46 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 12.04.2007 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 89/04 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 21 31 | 
