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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 25/11 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Begründung, Doppelte Haushaltsführung, Berufliche Veranlassung, Lebensmittelpunkt |
Rechtsfrage: | Setzt der Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der weitere Hausstand ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet worden ist (hier: Begründung eines weiteren Hausstands am Beschäftigungsort durch Miete und schließlich durch Kauf einer Immobilie im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit Arbeitskollegin, auch um Arbeitskollegin finanziell zu unterstützen)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1285/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 20 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 25/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 19 54 |