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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 20/06 |
§§: | EStG § 16 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Betriebsaufgabe, Zeitpunkt, Ausstattung, Wesentliche Betriebsgrundlage |
Rechtsfrage: | Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe: Hat der Kläger seinen gewerblichen Betrieb, eine Kfz-Reparaturwerkstatt, bereits im Streitjahr mit der Verpachtung der Werkstatt und der Veräußerung der Betriebsausstattung oder erst durch eine entsprechende Aufgabeerklärung im Folgejahr endgültig aufgegeben? Stellt das Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 231/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 02 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.08.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 20/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 34 28 |