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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 57/08 (BFH) |
§§: | AO § 110 Abs. 1, AO § 80, AO § 355 Abs. 1, ZPO § 85 Abs. 2 |
Schlagwörter | Wiedereinsetzung, Einspruchsfrist, Widerruf, Bestellung, Bevollmächtigter, Verschulden |
Rechtsfrage: | Ist den Klägern wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihrem ehemaligen Bevollmächtigten bereits zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Bestellung zum Steuerberater entzogen wurde und das Verschulden des Vertreters ihnen in diesem Fall nicht zugerechnet werden kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 06.05.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2170/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 04 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.03.2010 |
Erledigungs-Az: | X R 57/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 27 10 |