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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 5/16 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 15b, AO § 42 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Überschussrechnung, Gold, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Steuerstundungsmodell, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Gehören Goldbarren, die eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit mit Veräußerungsabsicht erwirbt, zu ihrem nicht abnutzbaren Anlagevermögen mit der Folge, dass die Anschaffungskosten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind? Ist die gewählte Gestaltung missbräuchlich, oder liegt aufgrund der gewählten doppelstöckigen Struktur mit zwei gleichartigen Tochtergesellschaften (eine davon die Klägerin) ein Steuerstundungsmodell vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.12.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 304/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 5/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 08 04 |