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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-272/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, VO (EWG) Nr. 1408/71, VO (EG) Nr. 883/2004
Schlagwörter EG, EU, Familienleistungen, Sozialversicherung, Steuergutschrift, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, der gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 oder der Verordnung Nr. 883/2004 nur während eines Teils des Kalenderjahrs an die Einheitssozialversicherung dieses Mitgliedstaats angeschlossen ist, bei Erhebung der entsprechenden Versicherungsbeiträge nur einen zeitlich proportional zum Versicherungszeitraum bemessenen Teil des Beitragsanteils der allgemeinen Steuergutschrift in Anspruch nehmen kann, wenn dieser Arbeitnehmer während des verbleibenden Teils des Kalenderjahrs in diesem Mitgliedstaat nicht an die Einheitssozialversicherung angeschlossen ist, in diesem Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und (nahezu) seine gesamten Jahreseinkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt hat?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlanden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 277 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.01.2019
Erledigungs-Az: Rs C-272/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 73