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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-76/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 30
Schlagwörter EG, EU, Abgabe gleicher Wirkung, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 30 AEUV einer Auslegung entgegen, nach der der Steuerpflichtige, wenn er tatsächlich eine Abgabe gleicher Wirkung getragen hat, die dafür abgeführten Beträge erstattet verlangen kann, obwohl der Zahlungsmechanismus für diese Abgabe in der nationalen Gesetzgebung so konzipiert war, dass die Abgabe an den europäischen Verbraucher weitergegeben werden sollte? - 2. Ist die Erstattung von als Abgabe gleicher Wirkung eingezogenen Beträgen, wenn diese tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen (und nicht auf den Verbraucher abgewälzt) wurden, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 151 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.03.2018
Erledigungs-Az: Rs C-76/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 04 87