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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-42/18 (EuGH) | 
| §§: | UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, RL 2006/112 EG (MwStSystRL) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d | 
| Schlagwörter | EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerfreiheit, Bankbereich, Geldautomat, Steuerbefreiung | 
| Rechtsfrage: | Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26.5.2016 Rs C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind? | 
| Vorinstanz: | BFH | 
| Vorinstanz/Datum: | 28.09.2017 | 
| Vorinstanz/AZ: | V R 6/15 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 24 66 | 
| Erledigendes Gericht: | EuGH | 
| Erledigungs-Datum: | 03.10.2019 | 
| Erledigungs-Az: | Rs C-42/18 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 27 | 
