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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 56/03 | 
| §§: | UStG 1993 § 18 Abs. 9 Satz 1, UStDV 1993 § 59, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Vorsteuervergütung, Geschäftssitz, Ausland, Ansässigkeit, Geschäftsleitung | 
| Rechtsfrage: | Ist die rechtliche Beurteilung des FG, die Klägerin sei nicht im Ausland ansässig, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass keine Geschäftsleitung im Inland vorhanden sei, zutreffend? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.07.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 4593/00 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 13 47 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 10.02.2005 | 
| Erledigungs-Az: | V R 56/03 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 49 19 | 
