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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 10/21 (BFH)
§§: GrEStG § 3 Nr. 2, AO § 169, AO § 171 Abs. 10, AO § 182 Abs. 1 Satz 1, AO § 227
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Schenkung, Festsetzungsverjährung, Erlass
Rechtsfrage: Tritt die Festsetzungsverjährung zwischen einer Erwerbsanzeige in 2013 und einem Festsetzungsbescheid in 2018 ein oder liegen die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO für die Feststellungen der Grundbesitzwerte ohne Prüfung des Einzelfalls uneingeschränkt vor? Sind Feststellungsbescheide hinreichend bestimmt, obwohl weder im Bescheid selbst noch im anliegenden Formblatt auf die fehlende Steuerbefreiung ausdrücklich hingewiesen wird? Kann die Steuerbefreiung aufgrund der Bindungswirkung der Grundlagenbescheide nicht mehr in den Folgebescheiden geltend gemacht werden? Ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.03.2021
Vorinstanz/AZ: 8 K 3173/18 GrE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 06 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.04.2023
Erledigungs-Az: II R 10/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 13 91