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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 92/10 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 3, GewStG § 8 Nr. 5, InvStG § 2 Abs. 2, InvStG § 8 Abs. 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Einlage, Gewinn, Minderung, Gewerbesteuer, Hinzurechnung |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine Gewinnminderung aufgrund eines negativen Aktiengewinns aus einer verdeckten Einlage von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem sog. Spezial-Sondervermögen bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG i.V.m. § 8 Abs. 2 InvStG zu berücksichtigen? - 2. Sind Erträge aus Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem sog. Spezial-Sondervermögen nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie auf Gewinnanteile aus Beteiligungen des Spezial-Sondervermögens entfallen und damit nach § 8 b Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 InvStG bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 165/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 37 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.12.2011 |
Erledigungs-Az: | I R 92/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 01 05 |