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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 43/00
§§: EStG § 10 i, FGO § 76 Abs. 1
Schlagwörter Erhaltungsaufwand, Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung
Rechtsfrage: Instandsetzungsaufwand für käuflich erworbenes Einfamilienhaus, der sich einschließlich der nach § 7 FördGG geltend gemachten Kosten auf 51 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten beläuft, nach § 10 i Abs. 1 Nr. 2/a EStG abziehbarer Erhaltungsaufwand und kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand ("wesentliche Verbesserung" i.S. von § 255 Abs. 2 HGB) - Anwendbarkeit der 15 v.H-Aufgriffgrenze der R 157 Abs. 4 EStR 1997 zu § 21 EStG - Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob nicht nur nach der Höhe, sondern auch nach der Art der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen eine "wesentliche Verbesserung" des Gebäudes eingetreten ist, erforderlich? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 24.02.2000
Vorinstanz/AZ: III 1269/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 71 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2002
Erledigungs-Az: IX R 43/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 06 47