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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 49/01 |
§§: | UStG § 18 Abs. 9, UStDV § 61 Abs. 1, AO 1977 § 109 Abs. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuervergütung, Fristverlängerung, Ablehnung |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 Abs. 1 S. 2 UStDV für die Abgabe des Antrags auf Vorsteuervergütung (Antrag ist 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen) um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist oder ist eine Verlängerung der Abgabefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 S. 2 AO möglich? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3747/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2003 |
Erledigungs-Az: | V R 49/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 18 12 |