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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI B 26/00
§§: AO § 80 Abs. 1, AO § 162, BGB § 164 Abs. 1, AO § 88
Schlagwörter Tatsächliche Verständigung, Zurechnung, Erklärung, Steuerberater, Schätzung, Form, Betriebsprüfung, Außenprüfung
Rechtsfrage: Ist in Fällen erschwerter Sachaufklärung, insbesondere in Schätzungsfällen, eine Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig; bedarf sie keiner besonderen Form und kann sie auch im Anschluss an eine Außenprüfung in einer Schlussbesprechung abgegeben werden? Hat in der Schlussbesprechung nur der bevollmächtigte Steuerberater eine auf eine tatsächliche Verständigung gerichtete Willenserklärung abgegeben, muss sich der Steuerpflichtige diese Erklärung zurechnen lassen, auch wenn er die Rechtsfolgen von Zuschätzungen erst später mit seinem Steuerberater bespricht?
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 10.12.1999
Vorinstanz/AZ: 3 K 2696/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2000
Erledigungs-Az: XI B 26/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet