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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-17/01 (EuGH) |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 b, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 27, Entscheidung 2000/186/EG Art. 2, Entscheidung 2000/186/EG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, EG, Ermächtigung, Rückwirkung, Rechtsgültigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 28.2.2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Art. 6 und 17 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) abweichende Regelungen einzuführen, ungültig, weil das der Entscheidung vorangegangene Verfahren nicht den Vorgaben des Art. 27 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) entspricht? - 2. Ist Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 2000/186/EG, wonach die Entscheidung auf den 1. April 1999 zurückwirkt, gültig? - 3. Entspricht Art. 2 der Entscheidung 2000/186/EG den inhaltlichen Anforderungen, die an derartige Ermächtigung zu stellen sind, und ergeben sich hieraus Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.2000 |
Vorinstanz/AZ: | V R 30/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | DStR 2001 S. 126 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 04 49 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 29.04.2004 |
Erledigungs-Az: | Rs C-17/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 18 23 |