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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 1/19 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Forstwirtschaft, Wald, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwand |
Rechtsfrage: | Stellt ein Forstgebiet, das im Veranlagungszeitraum lediglich elfmal von dem Forstwirt aufgesucht wurde, im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG eine Betriebsstätte dar, so dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Forstwirtes und dem bis zu mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Forstgebiet als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind? - Sind im Rahmen dieser Fahrten Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu gewähren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1165/15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 1/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 18 88 |