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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 24/96 |
§§: | AO 1977 § 165, AO 1977 § 4, AO 1977 § 163, AO 1977 § 204, AO 1977 § 206, AO 1977 § 42, UStG § 15 J: 1980, FGO § 76 |
Schlagwörter | Änderung, Treu und Glauben, Zusage, Zwischenvermietung, Sachaufklärung, Bindung, tatsächliche Verständigung, Billigkeit, Vorsteuerabzug |
Rechtsfrage: | Ist die Abänderung von vorläufigen Steuerbescheiden, die nach einer Sonderprüfung durch die Oberfinanzdirektion -OFD- und Ausführungen im Prüfungsbericht der OFD (anläßlich der Schlußbesprechung) zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Zwischenvermietung ergingen, rechtens, wenn die Mietzahlungen des Zwischenmieters abweichend von der ursprünglichen Konzeption (geringere monatliche Zahlungen zzgl. abgezinste Einmalzahlung i.H.d. Differenz zu den zugesicherten monatlichen Mieten) erfolgten? - Streitpunkte u.a.: Hat das Finanzamt eine mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsmaßnahme erlassen; insoweit mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht? - Handelt es sich bei den Ausführungen im Bericht um eine verbindliche Zusage von Billigkeitsmaßnahmen mit Bindungswirkung; liegt eine tatsächliche Verständigung vor? Zwischenvermietung, Vorläufigkeit.-- Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.1995 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 553/91 U |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.1999 |
Erledigungs-Az: | XI R 24/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils - Verfassungsbeschwerde eingelegt - BVerfG-Az.: 1 BvR 1105/99 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 5.1.2000) |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 52 48 |