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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 71/16 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Anteilsveräußerung, Veräußerungsgewinn, Steuerfreistellung, Gewinnverwirklichung
Rechtsfrage: Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der Realisation des Veräußerungsentgelts bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen: 1. Stellt die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts? - 2. Ist in den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen keine stichtagsbezogene Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern ist in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts maßgeblich, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt? Gilt dies auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8 b Abs. 2 KStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.09.2016
Vorinstanz/AZ: 6 K 67/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 24 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2018
Erledigungs-Az: I R 71/16
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 08 57