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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 57/08 (BFH)
§§: AO § 110 Abs. 1, AO § 80, AO § 355 Abs. 1, ZPO § 85 Abs. 2
Schlagwörter Wiedereinsetzung, Einspruchsfrist, Widerruf, Bestellung, Bevollmächtigter, Verschulden
Rechtsfrage: Ist den Klägern wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihrem ehemaligen Bevollmächtigten bereits zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Bestellung zum Steuerberater entzogen wurde und das Verschulden des Vertreters ihnen in diesem Fall nicht zugerechnet werden kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 06.05.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 2170/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 04 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.03.2010
Erledigungs-Az: X R 57/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 27 10