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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 39/19 (BFH)
§§: ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Ausland, Stichtag, Bedingung
Rechtsfrage: Einordnung einer ausländischen Nachlassregelung in das Stichtagsprinzip des § 9 ErbStG - bedingter Erwerb; Zeitpunkt der Steuerentstehung und etwaige Rückwirkung: Stellt das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme eine aufschiebende Bedingung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG dar, weshalb die Steuer nicht zum Todestag, sondern erst mit der Ausübung dieses Rechts entsteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.08.2019
Vorinstanz/AZ: 10 K 1539/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 17 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.11.2021
Erledigungs-Az: II R 39/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 07