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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 1/12 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 14, AO § 37 Abs. 2, AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1, AO § 181 Abs. 5 |
Schlagwörter | Verjährung, Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Erstattung, Innengesellschaft |
Rechtsfrage: | Anwendbarkeit des § 171 Abs. 14 AO: War das Finanzamt nach Aufhebung eines das Jahr 1997 betreffenden unwirksamen Gewerbesteuer-Messbescheides (gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) im Jahr 2009 gemäß § 171 Abs. 14 AO noch befugt, erneut einen Messbescheid für diesen Erhebungszeitraum zu er lassen (gegen den Kläger als die nach außen auftretende Person einer Innengesellschaft) oder war ihm dies wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung verwehrt? Erstattungsberechtigung i.S. des § 37 Abs. 2 AO bei einer Innengesellschaft und Drittwirkung bei der Auslegung des § 171 Abs. 14 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4919/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.02.2014 |
Erledigungs-Az: | X R 1/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 14 05 |