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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/05 |
§§: | AO 1977 § 90 Abs. 2, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Steuerhinterziehung, Festsetzungsfrist, Mitwirkungspflicht, Ausland |
Rechtsfrage: | Mindert sich das Beweismaß für die im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 festzustellende Steuerhinterziehung, wenn die Aufklärung des Sachverhalts daran scheitert, dass der Steuerpflichtige seiner erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nachkommt? - Sind die strafprozessualen Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare" auch im Besteuerungsverfahren zu beachten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 3958/03 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 34 36 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |