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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 41/04
§§: AO 1977 § 218 Abs. 1, AO 1977 § 220, AO 1977 § 226, UStG § 18 Abs. 1, InsO § 95, InsO § 96
Schlagwörter Aufrechnung, Insolvenz, Fälligkeit, Steuerfestsetzung
Rechtsfrage: Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Konnte das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind (hier: USt-Vorauszahlung) oder fehlte es im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an der Fälligkeit der Gegenforderung? Ersetzt die ungeprüfte Anmeldung zur Insolvenztabelle die nicht bestandskräftige Steuerfestsetzung? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 11.05.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 8151/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.01.2005
Erledigungs-Az: VII R 41/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 31 32