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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 22/14 (BFH) |
| §§: | BranntwMonG § 139 Abs. 2, BranntwMonG § 153 Abs. 3, Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 |
| Schlagwörter | Branntwein, Zweckwidrige Verwendung |
| Rechtsfrage: | Nacherhebung von Branntweinsteuer wegen Verwendung unvergällten Alkohols zur Herstellung von Arzneimitteln, die reine Alkohol-Wasser-Mischungen sind. Ist eine reine Alkohol-Wasser-Mischung (70 %) als Arzneimittel nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. d RL 92/83/EWG von der Branntweinsteuer befreit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 02.04.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 4752/12 VBr |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 21 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 05.05.2015 |
| Erledigungs-Az: | VII R 22/14 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 15 85 |