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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/03
§§: EStG § 40 Abs. 1 Satz 1, EStG § 38 a, LStR Abschn. 126 Abs. 3
Schlagwörter Lohnsteuer, Pauschalierung, Pauschsteuersatz, Kinderfreibetrag
Rechtsfrage: Sind bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG Kinderfreibeträge bei der Feststellung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, weil die Lohnsteuer-Pauschalierung nicht zu einer Steuer des Arbeitnehmers sondern zu einer Steuer des Arbeitgebers führt und somit nach der Änderung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 keine Gefahr einer doppelten Freistellung des Kinderexistenzminimums besteht? Ist die für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer korrespondierende Änderung in § 51 a EStG zur Berücksichtigung der Kinderfreibeträge analog auch für die Berechnung des Pauschsteuersatzes heranzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 25.04.2003
Vorinstanz/AZ: VI 64/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 47 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2007
Erledigungs-Az: VI R 48/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 31