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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 58/99 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Ehrenamtliche Tätigkeit, Prozeßkosten, Außergewöhnliche Belastung |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für ein zu ehrenamtlichen Zwecken genutztes Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen? Sind Anwalts- und Prozeßkosten für ein Zivilverfahren als außergewöhnliche Belastung abziehbar? |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.12.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2259/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 79 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.06.2003 |
Erledigungs-Az: | VI B 58/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aussetzung des Verfahrens mit BFH-Beschluss vom 19.2.2001, VI B 58/99 (NV) - Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |