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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 58/05
§§: ErbStG 1974 § 25 Abs. 1, ErbStG 1997 § 37 Abs. 2, AO 1977 § 118, AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Nießbrauch, Wertpapier, Stundung, Steuerbescheid, Verjährung
Rechtsfrage: Erfordert die Stundung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beim Erwerb von belastetem Vermögen einen Verwaltungsakt? Nur durch einen Verwaltungsakt würde erkenntlich werden, dass der Steuerfall besteuert werde, die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 ErbStG entstanden ist und diese gemäß § 25 ErbStG aber gestundet werde. Kann andernfalls die gestundete Steuer nach Wegfall der Belastung wegen eingetretener Verjährung nicht mehr erhoben werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 10.11.2004
Vorinstanz/AZ: 4 K 438/02 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 27 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.05.2007
Erledigungs-Az: II R 58/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 27 66