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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 4/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, AO 1977 § 41 Abs. 1, BGB § 1626 Abs. 2, BGB § 1629 Abs. 1, BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1909 Abs. 1, BGB § 184 Abs. 1
Schlagwörter Darlehensvertrag, Angehörige, Enkelkinder, Schuldzinsen
Rechtsfrage: Schuldzinsenabzug bei Darlehensverträgen mit Enkelkindern - Setzt die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen minderjährigen Kindern als Darlehensgeber und ihrer Großmutter als Darlehensnehmerin - und damit die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - voraus, dass die Kinder bei Abschluss der Darlehensverträge durch einen Ergänzungspfleger vertreten sind oder ist die spätere - hier: sieben Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge erfolgte - rückwirkende Genehmigung ( § 184 Abs. 1 BGB) der vom Vater der minderjährigen Kinder als gesetzlicher Vertreter unterzeichneten Darlehensverträge durch einen Ergänzungspfleger ausreichend? - Zulassung der Revision durch FG im Hinblick auf die Frage, ob der BFH im Rahmen der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen noch an den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung vom 23. April 1992 IV R 46/91, BStBl II 1992 S. 1024 festhält - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.12.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 10543/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 33 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.06.2006
Erledigungs-Az: IX R 4/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 38 96