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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 13/02 |
§§: | EStG § 3 Nr. 26, EStG § 32 Abs. 6, EStG § 53 |
Schlagwörter | Steuervergünstigung, Lehrtätigkeit, Ausland, Kinderfreibetrag, Kinderexistenzminimum |
Rechtsfrage: | 1. Beschränkt sich die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26 EStG allein auf Vergütungen inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts und liegt deshalb ein Verstoß gegen den EG-Vertrag (Art. 59 ff. EG) vor, wenn die Lehrvergütung eines grenzüberschreitend tätigen Hochschullehrers für einen Lehrauftrag in Frankreich ohne Berücksichtigung der einbehaltenen französischen Sozialversicherungsbeiträge voll der Einkommensteuer unterworfen wird? - 2. Ist die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für den Veranlagungszeitraum 1991 durch die Sondervorschriften des § 53 EStG in der vom BVerfG geforderten Höhe umgesetzt worden? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 151/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2008 |
Erledigungs-Az: | VIII R 101/02 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 43/02 - Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 1.3.2006 - XI R 43/02 - bgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 101/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 33 42 |