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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 24/08 (BFH) |
§§: | AO § 164 Abs. 4, AO § 164 Abs. 2, EStG § 10 d, BGB § 242 |
Schlagwörter | Verlustfeststellung, Verlustabzug, Vorbehalt der Nachprüfung, Verböserungshinweis |
Rechtsfrage: | Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids ohne Verböserungshinweis: Ist § 164 Abs. 4 Satz 2 AO wegen des sich aus § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ergebenden Verböserungsverbots dahingehend auszulegen, dass er auch die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a AO erfasst? Darf das Finanzamt einen im Jahr 1998 erlassenen, mit einem Einspruch angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1995 im Jahr 2006 nach § 164 Abs. 2 i.V. mit § 171 Abs. 3 a AO ohne einen Verböserungshinweis i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ändern? War das Finanzamt an der Änderung des Verlustfeststellungsbescheids gemäß § 164 Abs. 2 AO unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. Verwirkung gehindert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3632/06 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1170 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 24/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 16 51 |