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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 71/04 |
| §§: | ErbStG § 13 a Abs. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 a Abs. 5 Nr. 4, UmwStG § 3 |
| Schlagwörter | Schenkungsteuer, Behaltefrist, Anteilsübertragung, Kapitalgesellschaft, Umwandlung, Personengesellschaft |
| Rechtsfrage: | Behaltensregelung bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft: Fallen der Freibetrag (§ 13 a Abs. 1 ErbStG) und der verminderte Wertansatz (§ 13 a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (hier: Schenkung) der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, diese mit einer Personengesellschaft übertragen (verschmolzen) wird (§ 13 a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG) oder ist die Vorschrift über die Behaltensregelung verfassungskonform auszulegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 14.10.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 901/02 Erb |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 73 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 10.05.2006 |
| Erledigungs-Az: | II R 71/04 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 27 12 |