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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 52/09 (BFH)
§§: EStG § 7 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Windkraftanlage, Immaterielles Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer, Absetzung für Abnutzung, Gewerbebetrieb, Beginn
Rechtsfrage: Ist der Standortvorteil bei einem Windpark ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut? Richtet sich dessen Nutzungsdauer ebenso wie diejenige der weiteren selbständigen Wirtschaftsgüter Netzanschluss und Kabelbau nach dem Zeitraum, auf den der Windpark konzeptioniert wurde, nach der Pachtdauer für den Standort oder nach der typisierten Nutzungsdauer der Windkraftanlage laut amtlicher AfA-Tabelle? Beginnt der Gewerbebetrieb des Windparks erst mit der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit der Folge, dass zuvor angefallene Aufwendungen gewerbesteuerlich nicht berücksichtigt werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.09.2009
Vorinstanz/AZ: 2 K 495/05, 2 K 496/05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2011
Erledigungs-Az: IV R 52/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 16 60