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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 32/20 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a, EStG § 9 Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Arbeitnehmer, Leiharbeit, Erste Tätigkeitsstätte, Fahrtkosten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Zeitarbeit, Befristung, Entfernungspauschale, Dienstreise, Dauerhafte Zuordnung |
Rechtsfrage: | Können Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.05.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 382/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 32/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 09 |