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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-48/19 (EuGH)
§§: UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, medizinische Telefonberatung, Gesundheit, Krankheit, Krankenkasse, Arzt
Rechtsfrage: 1. Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG unterfällt? - 2. Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von "Patientenbegleitprogrammen" für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von "Gesundheitscoaches" (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 18.09.2018
Vorinstanz/AZ: XI R 19/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 02
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.03.2020
Erledigungs-Az: Rs C-48/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 02 75