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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1016/04 (BVerfG) |
§§: | BewG 1985 § 12 Abs. 3, BBauG § 99 Abs. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 2, EStG § 6, EStR 1987 Abschn. 35 Abs. 2, EStR 1996 R 35 Abs. 1 |
Schlagwörter | Enteignung, Verzicht, Entschädigung, Abfindung, Zinsen, Verzinsung, Gericht, Vergleich, Aufteilung, Wertzuwachs, Ersatzwirtschaftsgut, Rücklage für Ersatzbeschaffung, Kaufpreis, Bilanzberichtigung |
Rechtsfrage: | Gerichtlicher Vergleich über die Höhe einer Enteignungsentschädigung unter Verzicht auf Verzinsung: Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven des entzogenen Wirtschaftsguts, Zinsanspruch als Bestandteil der Enteignungsentschädigung, Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines Zinsverzichts, Steuerbarkeit der Zinsen, Aufteilung eines Gesamtentgelts, Abzinsung, Höhe der Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs im Falle der Wertsteigerung - Berichtigung fehlerhafter Bilanzansätze - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.1998 |
Vorinstanz/AZ: | X R 96/96 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BStBl II 1999 S. 217 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 99 07 17 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 27.01.2005 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1016/04 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |